Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates BRGO 1966 § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Zur aktuellen Fassung → Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.